Satzung des Vereins „Schachklub 1995 Laudenbach“

 

 

 

§1 Name und Sitz

 

Der am 11. Mai 1995 in Laudenbach gegründete Verein trägt den Namen „Schachklub 1995 Laudenbach“, kurz „SK Laudenbach“ und hat seinen Sitz in Laudenbach. Er soll als e. V. eingetragen werden. Der Verein ist Mitglied des Badischen Schachverbandes e. V. (BSV) und des Badischen Sportbundes Karlsruhe (Nord) e. V. (BSB). Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen des BSV und des BSB sind im Rahmen dieser Satzung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.

 

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

 

Der Verein dient der Pflege und Verbreitung des Schachsportes. Er wird diesem Zweck insbesondere durch die Austragung schachsportlicher Wettkämpfe und die Unterrichtung im Schachspiel gerecht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April.

 

§4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Personen, die unter 18 Jahre alt sind, können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. desjenigen Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluss erfolgte. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und nach den Bestimmungen der Badischen Turnierordnung an den Turnieren teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen und vom Vorstand Rat und Unterstützung in allen schachsportlichen Fragen zu verlangen.

3. Die Mitglieder sollen sich vereinsfördernd verhalten und alles unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.

4. Das Vereinseigentum ist schonend und pfleglich zu behandeln.

5. Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen (§13.1).

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Alle Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen sofort zum Erliegen.

1. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden zu erklären und jederzeit möglich.

2. Der Ausschluss kann aus schwerwiegenden Gründen verhängt werden. Als solche gelten Verstöße gegen die Interessen des Vereins bzw. dessen Satzung oder das Zuschulden kommen lassen unehrenhafter Handlungen. Der Ausschluss wird vom Vorstand zunächst vorläufig beschlossen. Gegen diesen Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das betreffende Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden Widerspruch einlegen und an die nächstfolgende Mitgliederversammlung appellieren. Das Mitglied ist zu dieser Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Der Ausschluss wird wirksam zum Ende des Monats, in dem die Mitgliederversammlung dies beschlossen hat.

 

§7 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

2. Bei der Wahl des Jugendvertreters sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr stimmberechtigt.

3. Das Mindestalter für die Wählbarkeit in den Vorstand beträgt 16 Jahre (Ausnahme: §7.4).

4. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassenwart müssen volljährig sein.

 

§8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen. Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Versammlung. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen.

2. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers

b) Entlastung des Vorstandes

c) Neuwahl des Vorstandes und des Kassenprüfers

d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Verschiedenes

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, sofern die Bestimmungen des §7.1 erfüllt sind. Ein Mitglied ist berechtigt, ein (d.h. Nicht mehrere) zweites Mitglied, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, mit zu vertreten.

4. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt, die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Ausnahmen: §§10.6,14,15.1), Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

6. Schriftliche Anträge sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom 1. Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muss eine solche innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung einberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder in einem schriftlichen Antrag verlangen.

 

§10 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- dem Kassenwart

- dem Schriftführer

- dem Turnierleiter

- dem Jugendleiter

- dem Jugendvertreter

 

2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

4. Kein Vorstandsmitglied darf mehr als ein Amt bekleiden, Ausnahmen bilden das Amt des Turnierleiters und des Jugendleiters.

5. Für ein während der laufenden Amtszeit ausscheidendes Mitglied findet eine Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung statt. Die Wahl gilt für den Rest der Amtszeit.

6. Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

7. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern unter schriftlicher Angabe des Grundes verlangt wird.

8. Der Vorstand hat sich mindestens einmal im Quartal zu einer Vorstandssitzung zu treffen.

9. Bei Abstimmungen im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

10. Der Vorstand hat das Recht, zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse zu bilden.

 

§11 Gesetzliche Vertretung

 

Gesetzliche Vertreter im Sinne des §26 BGB sind:

- der 1. Vorsitzende

- der 2. Vorsitzende

- der Kassenwart

 

Jeweils zwei der Genannten vertreten nach §26 BGB gemeinsam den SK 1995 Laudenbach gerichtlich und außergerichtlich.

 

§12 Protokollführung

 

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse werden im Spiellokal des Vereins ausgehängt.

 

§13 Beitrag, Kassenführung und Haftung

 

1. Der Vereinsbeitrag wird mit Beginn der Mitgliedschaft fällig und ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlung erfolgt durch Bargeldlose auf das Vereinskonto. Ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr gilt als Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Bei Austritt oder Ausschluss wird der im Voraus bezahlte Beitrag nicht zurückerstattet.

2. Von der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt, der nicht dem Vorstand angehören darf und am Ende des Geschäftsjahre volljährig sein muss. Er prüft die Richtigkeit der Kassenführung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragt er die Entlastung des Kassenwartes.

3. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht. Für Unfälle und Haftungen besteht Versicherungsschutz nur im Rahmen der Haftpflichtversicherung des BSB. Der Verein übernimmt für zum Spielbetrieb und sonstigen Veranstaltungen mitgebrachte Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Fahrzeuge usw. keine Haftung. Für Schäden am Vereinsvermögen, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

 

§14 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§15 Satzungsänderungen

 

1. Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

3. Anträge auf Satzungsänderungen sind zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich formuliert mitzuteilen.

 

§16 Schlussbestimmung

 

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung (11. Mai 1995) in Kraft.

 

 

Laudenbach, den 11. Mai 1995